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Allgemeine Verkaufs- und Leistungsbedingungen

1.   Gültigkeit 

 

Diese Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen sind Bestandteil des Angebotes. Sie werden über einen Verweis im Angebot miteinbezogen. Allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden (z.B. auf Bestellungen oder sonstigen Geschäftspapieren) gelten ausdrücklich nicht. Dies gilt auch dann, wenn anderslautende Bedingungen des Kunden unwidersprochen bleiben. 

 

2.   Angebot und Vertragsabschluss

 

Angebote ohne Annahmefrist gelten 30 Kalendertage ab Ausstellungsdatum.

 

Der Vertrag kommt rechtswirksam zustande, wenn das Angebot voll inhaltlich und rechtzeitig vom Kunden durch Gegenzeichnung oder eigenständige Bestellung angenommen wird. Der Kunde erhält unverzüglich nach Eingang der Bestellung eine Auftragsbestätigung (per E-Mail). 

 

Änderungen nach Vertragsabschluss müssen schriftlich (E-Mail ausreichend) und einvernehmlich erfolgen. 

 

Polar Energy darf zur Erfüllung des Auftrages auch Subunternehmer heranziehen. Eine gesonderte Zustimmung des Kunden ist dafür nicht erforderlich. 

3.   Umfang der Lieferung und Leistung 

 

Der Leistung umfasst nur die im Angebot ausdrücklich genannten Positionen.

 

Alle zusätzlichen Werk- und Dienstleistungen (zb.: unvorhergesehene Bauarbeiten) die im Angebot nicht ausdrücklich erwähnt wurden, dürfen von Polar Energy gesondert in Rechnung gestellt werden, wenn der Kunde diese zusätzlichen Leistungen zuvor genehmigt hat.

 

4.   Preise, Mehrkosten 

 

Bei der Berechnung der Preise wird vorausgesetzt, dass die Lieferung und Montage ohne Unterbrechung durchgeführt wird und der Kunde ordentlich an der Umsetzung mitwirkt. Sollten durch unvorhersehbare Behinderungen oder Verzögerungen Mehrkosten entstehen, die nicht Polar Energy verursacht hat, werden diese zusätzlich in Rechnung gestellt.

Auch die Mehrkosten die durch nicht bekannte (Behörde-) Auflagen entstehen, trägt der Kunde.  

 

Polar Energy stellt im Angebot nicht enthaltene Zusatzarbeiten, als Mehrleistung entsprechend ihrem Aufwand zu Verrechnungssätzen im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung in Rechnung. 

 

5.   Rechnungslegung

 

Sofern im Angebot nicht anderes vereinbart wird, ist Polar Energy berechtigt nach vollständiger Leistungserbringung Rechnung zu legen. 

 

6.   Zahlungsbedingungen

 

Sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist, muss der Kunde die Zahlungen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum leisten. Die Zahlung hat auf das in der Rechnung angegebene Konto von Polar Energy, ohne jeden Abzug zu erfolgen.

 

Der Kunde darf Zahlungen wegen behaupteter Mängel oder sonstiger Schlechterfüllung nur in angemessenen Umfang zurückhalten. Bei geringfügigen Mängeln ist das Zurückbehaltungsrecht gänzlich ausgeschlossen. 

 

Der Kunde ist nicht berechtigt mit eigenen Gegenforderungen aufzurechnen.

 

Ist der Kunde in Zahlungsverzug darf Polar Energy die Lieferung oder Leistung bis zum vollständigen Zahlungseingang aufschieben. Weiters werden dem Kunden Verzugszinsen in der Höhe von 9,2% über dem Basiszins verrechnet. Außerdem werden Mahnspesen in der Höhe von € 40,- in Rechnung gestellt und der Kunde hat allfällige Betreibungskosten zu bezahlen. 

 

Sämtliche Waren und Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Polar Energy. Polar Energy hat das Recht die Waren zu entfernen, wenn bei Fälligkeit und nach erfolgter Mahnung die Zahlung nicht erfolgt ist. Polar Energy hat dies 7 Kalendertage vorher anzukündigen.

 

7.   Lieferung und Übergabe

 

Polar Energy wird sich bemühen die Lieferungen und Leistungen innerhalb der angegebenen Fristen zu erbringen. Die angegebenen Fristen sind grundsätzlich Richtwerte außer es wurde ausdrücklich etwas anderes im Angebot vereinbart. 

 

Wird ein verbindlicher Liefertermin voraussichtlich überschritten, wird Polar Energy den Kunden kontaktieren und ihm die Gründe der Verzögerung nennen. Die Vertragspartner werden gemeinsam einen neuen Termin festlegen. Sollte der Verhinderungsgrund nicht von Polar Energy verursacht worden sein, darf Polar Energy einen neuen Termin einseitig festlegen. Sollte auch dieser Termin überschritten werden, hat der Kunde das Recht unter nach Fristsetzung von 4 Wochen den Vertrag zu Kündigen. 

 

Bei Lieferungen gilt die Ware als übergeben, wenn diese dem Kunden vollständig zugestellt wurde. Sollte die Lieferung wider Erwarten unvollständig sein, hat der Kunde das innerhalb von 3 Arbeitstagen Polar Energy anzuzeigen. Der Kunde hat daher unverzüglich eine Wareneingangskontrolle durchzuführen. 

 

Bei Leistungen gilt diese als abgenommen, wenn das Übergabeprotokoll vom Kunden unterzeichnet wurde. Voraussetzung für die Unterzeichnung des Übergabeprotokolls ist die erfolgreiche Abarbeitung einer von Polar Energy vorgefertigten Checkliste. Sofern keine Punkte mehr offen sind, wird der Kunde das Übergabeprotokoll unterzeichnen. 

 

8.   Gefahrtragung, Versand und Anlieferung 

 

Polar Energy übernimmt keine Haftung für auf der Baustelle vor Übergabe entstandene Schäden am Werk bzw. am gelieferten Material, die nicht von Polar Energy zu vertreten sind. Das sind insbesondere Beschädigungen durch höhere Gewalt, Feuer, Explosion, Blitzschlag, Wasser, chemische Einflüsse und Sachbeschädigung durch den Kunden oder Dritte. Dies gilt auch bei vollständiger Zerstörung des Werks/ Materials. 

 

Für Warenlieferungen gilt, die Ware „ab Werk“ verkauft (Abholbereitschaft). 

 

Für Schäden, die aus einer Inbetriebnahme der Anlage durch den Kunden vor dem Zeitpunkt der Abnahme bzw. Übergabe entstehen wird nicht gehaftet. 

 

Der Kunde muss entsprechende Anfahrtsmöglichkeiten für Polar Energy bereitzustellen. 

 

Die Verpackung der Waren erfolgt in handelsüblicher Weise. Darüberhinausgehende Verpackungen hat der Kunde zu bezahlen. 

 

9.   Mitwirkungen und Beistellungen des Kunden bei der Montage

 

Der Kunde hat alle Vorkehrungen zu treffen, um eine unterbrechungsfreie Erfüllung der Vertragsleistung durch Polar Energy zu ermöglichen. Der Kunde muss die im Angebot genannten Gerätschaften, die zur Leistungserfüllung erforderlich sind, kostenlos und rechtzeitig bereitstellen. Das sind zum Beispiel:

  • Erforderliche Gerüste (Hebebühne, Gelenkssteiger,…)

  • Hebezeuge

  • Beihilfen zum Transport schwerer Gegenstände

  • Beleuchtung

  • elektrischer Strom für Schweißaggregate und Werkzeuge sowie Wasser

  • Betriebsmittel und elektrischer Strom für den Probebetrieb 

 

Polar Energy sind geeignete, verschließbare Aufenthaltsräume für das Montagepersonal sowie geeignete, verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für das Material und die Werkzeuge auf Montagedauer in der Nähe der Anlage kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Kunde übernimmt die Entsorgung des Verpackungsmaterials. Für die rechtzeitige Einholung von Import- oder Exportlizenzen, Genehmigungen oder behördlichen Bewilligungen ist der Kunde auf eigene Kosten verantwortlich. 

 

10.        Gewährleistung 

 

Polar Energy leistet Gewähr dafür, dass die Lieferungen und Leistungen die vertraglich zugesagten und gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften im Zeitpunkt der Angebotsabgabe haben. Angaben die in Katalogen, Prospekten, Preislisten, Homepage etc. enthaltenen sind, sind nur dann maßgeblich, wenn diese Eigenschaften ausdrücklich im Angebot vereinbart wurden.

 

Im Fall von Reparatur- und Änderungsarbeiten an bestehenden Anlagen bezieht sich die Gewährleistung nur auf den reparierten bzw. geänderten Teil. 

 

Die Gewährleistungsfrist bei unternehmensbezogenen Geschäften beträgt 1 Jahr ab Übergabe bzw. Abnahme. Werden Teile der Anlage über Wunsch des Bauherrn oder des Kunden vorzeitig in Betrieb genommen, beginnt die Gewährleistungsfrist für die in Betrieb gesetzten Teile mit dem Tag der Inbetriebsetzung. Der Kunde ist zur Mängelrüge binnen 14 Tagen ab Kenntnis des Mangels gemäß § 377 UGB verpflichtet. Die Vermutung gemäß § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

 

Liegt ein gewährleistungspflichtiger Mangel vor kann Polar Energy nach eigener Wahl verbessern oder austauschen. Sollte die Verbesserung oder der Austausch zweimal erfolglos bleiben, kann der Kunde Preisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. 

 

Für die Kosten einer durch den Kunden selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat Polar Energy nur dann aufzukommen, wenn Polar Energy dem schriftlich zugestimmt hat. Außerdem hat Polar Energy nur das zu ersetzen, was sich Polar Energy durch die Selberverbesserung erspart hat.

 

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die aus Ursachen entstanden sind, die nicht im Einflussbereich von Polar Energy liegen, wie etwa 

  • aus mangelhafter Bauausführung und Fremdeinwirkung

  • bei Abweichung der Wärme- /Kälteträgereigenschaften von den seitens Polar Energy/des Herstellers geforderten bzw. dem Stand der Technik entsprechenden Anforderungen, 

  • Frostschäden, 

  • natürliche Abnützung, 

  • Nachlassen von Dichtungen, 

  • Rost, 

  • chemische oder elektrische Einflüsse, 

  • falsche Bedienung oder unsachgemäße Behandlung 

  • und übermäßige Beanspruchung. 

 

Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne Einverständnis von Polar Energy Änderungen, sonstige Arbeiten oder Reparaturen an der Anlage vorgenommen werden. 

 

Reparatur, Änderung oder Ersatz von Teilen während der Gewährleistungszeit verlängert nicht die Gewährleistungsfrist der Gesamtanlage.

 

Wird eine Anlage oder werden Anlagenteile auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen, Plänen u. A. des Auftraggebers angefertigt so leistet Polar Energy nur Gewähr, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Auftraggebers erfolgt, nicht jedoch auf die Richtigkeit dieser Angaben. Eine Prüf- und Warnpflicht von Polar Energy hierfür wird ausgeschlossen. 

 

Polar Energy leistet keine Gewähr für die Tauglichkeit des vom Auftraggeber beigestellten Materials. Eine Prüf- und Warnpflicht von Polar Energy hierfür sowie für Vorleistungen Dritter wird ausgeschlossen. 

 

Die gelieferten Anlagen bieten nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften des Lieferanten über die Behandlung des Liefergegenstandes - insbesondere Wartungsvorschriften - und sonstigen, vom Lieferanten gegebenen Hinweisen erwartet werden kann. Auf eine sorgfältige Beachtung der Betriebsanleitung wird ausdrücklich hingewiesen. 

 

Oberschwingungsbelastungen hervorgerufen durch nichtlineare Verbraucherlasten wie Frequenzumrichter sind im Niederspannungsnetz der gesamten elektrischen Anlage zu berücksichtigen. Der Kunde muss selbige durch eine Netzanalyse erheben und entsprechend in der Netzauslastung berücksichtigen. 

 

Bei Lieferung an Verbraucher gelten die Gewährleistungsbestimmungen des ABGB. 

 

11.        Haftung

 

Polar Energy haftet bei leicht fahrlässig verursachten Schäden nur für den Schaden an der Ware selbst (Mangelschaden). Polar Energy haftet bei grob fahrlässig verursachten Schäden bis zu einem Betrag von € 300.000,-, Vertragsuntypische und unvorhergesehene Schäden sind jedenfalls ausgeschlossen. Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB gilt nicht. 

 

Ersatzansprüche gegen Polar Energy verjähren innerhalb von 1 Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger und längstens innerhalb von 10 Jahren nach Entstehung des Schadens.

 

Ist Polar Energy aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung zur Leistung von Vertragsstrafen verpflichtet, so stellen diese den durch Polar Energy zu leistenden Maximalersatz dar. 

Können pönalisierte Termine aus Gründen, die nicht von Polar Energy zu vertreten sind, nicht eingehalten werden, so gelten die neu festgesetzten Termine nur dann als pönalisiert, wenn dies zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wird. 

 

 

 

12.        Rücktritt vom Vertrag 

 

Polar Energy ist berechtigt, aus wichtigem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor:

  • wenn der Kunde wesentliche Vertragspflichten verletzt. 

  • wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden derart verschlechtern, dass Polar Energy wirtschaftliche Nachteile bei Aufrechterhaltung des Vertrages befürchten muss. 

  • wenn Polar Energy die Aufrechterhaltung des Vertrages aus sonstigen Gründen nicht zumutbar ist. 

 

13.        Datenschutz 

 

Die Vertragsparteien verpflichten sich, jegliche Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Mitarbeiter der jeweils anderen Partei ausschließlich im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung ("DSGVO") sowie dem österreichischen Datenschutzgesetz durchzuführen. Im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Kunde wird Polar Energy als Verantwortlicher personenbezogene Daten der Mitarbeiter des Kunden (die "Betroffenen") zum Zwecke der Vertragsabwicklung und für die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen verarbeiten. Die genauen Zwecke sowie die jeweils verarbeiteten Daten und Rechtsgrundlagen sind auf der Webseite von Polar Energy (www.polar-energy.at) in der Datenschutzerklärung ersichtlich. Den Betroffenen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Entsprechende Anfragen sind an office@polar-energy.at zu richten. Dem Betroffenen steht weiters ein Beschwerderecht zu, das an die österreichische Datenschutzbehörde (www.dsb.gv.at) zu richten ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Information gemäß dieser Klausel an die Betroffenen gemäß den Vorgaben der DSGVO zur Verfügung zu stellen. 

 

14.        Schlussbestimmungen

 

Erfüllungsort ist für beide Vertragsteile der Hauptsitz von Polar Energy. Über Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Auftrag entscheidet das sachlich zuständige Gericht in Wels. Polar Energy ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen. 

 

Es gilt österreichisches materielles Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts. 

 

Gegenforderungen von Polar Energy können, auch wenn sie andere Geschäftsfälle betreffen, von jeglichen Ansprüchen des Kunden in Abzug gebracht werden. 

 

Sollten Bedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. Die unwirksame Bedingung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung möglichst nahe kommt.

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